Tradition

Satzung

Glücksburgische Friedrichsgarde von 1801 e.v.

 

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Glücksburgische Friedrichsgarde von 1801 e.V.”, ist in das Vereinsregister in Flensburg mit der Nr. 822 eingetragen und hat seinen Sitz in Glücksburg (Ostsee).

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, den Schießsport und die Jugendarbeit im Schießsport zu fördern sowie die Tradition des Schützenbrauchtums zu pflegen. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Wahrung der Tradition und Teilnahme an Schießsportwettkämpfen, vertreten durch die Sportschützensparte. Der Verein gibt sich eine Jugendordnung nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Anhang dieser Satzung ist und von der Mitgliederversammlung bestätigt worden ist. Die aktiven Sportschützen sind eine Sparte des Vereins und haben ein eigenes Regelwerk, was Anhang dieser Satzung ist und von der Mitgliederversammlung bestätigt worden ist. Es können weitere Sparten gebildet werden, die sich ebenfalls ein eigenes Regelwerk geben können.

§ 3 - Traditionspflege

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen und ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein pflegt die althergebrachte Tradition der Friedrichsgarde im Sinne von “Friede, Freude und Einigkeit”.
Zu den vornehmsten Aufgaben des Vereins gehört die Fortsetzung der Tradition der Glücksburgischen Friedrichsgarde in Glücksburg (Ostsee): Die Durchlauchtigste Frau Herzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Bevern hat der Glücksburgischen Friedrichsgarde zufolge eigenhändigen Schreibens vom 2. Dezember 1801 ein Königsschild geschenkt und dabei den Wunsch geäußert, daß besagtes Schild beständig in der Lade der Garde aufbewahrt und nur am Tage der Festlichkeit herausgenommen werde, damit es von dem jeweiligen Schützenkönig getragen werden könne.
Diesen Wunsch wird die Friedrichsgarde in Fortsetzung der dankbaren Erinnerung stets für sich als Gesetz betrachten, ebenso den Ehrendienst auf Schloß Glücksburg bei festlichen Gelegenheiten als eine ehrenvolle Pflicht erfüllen.

§ 4 - Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 - Mitgliedschaft

Jede unbescholtene Person über 18 Jahre kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet nach vorheriger schriftlicher Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied auf Beschluß und Antrag des geschäftsführenden Vorstandes die Versammlung der erschienen Mitglieder nach Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • freiwilligen Austritt zum Jahresende, der bis zum 1. Dezember schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied gemeldet wird,
  • Tod eines Mitglieds,
  • Beitragsrückstand trotz zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung
  • Ausschluß.

Gründe für den Auschluß sind:

  • Vereinsschädigendes Verhalten sowie
  • grobe oder vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung oder satzungsgebundene Anordnungen,
  • ehrenrührige Handlungen.

Der Vorstand setzt eine dreiköpfige Arbeitsgruppe ein, die einen möglichen Ausschluss sorgfältig untersucht und eine Empfehlung abgeben soll. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit in geheimer Abstimmung.

§ 6 - Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Beitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Generalversammlung festgesetzt.

§ 7 - Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder die das 80. Lebensjahr vollendet haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden auf Lebenszeit zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 8 - Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden, genannt Chef/in,
- dem/der Stellvertreter/in, genannt Oberleutnant
- dem/der Kassenführer/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Damenleiter/in
In jedem zweiten Jahr scheiden Vorstandsmitglieder aus, und zwar:
1. Der/die Vorsitzende und der/die Kassenführer/in,
2. der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Damenleiter/in.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder werden in der Januar-Generalversamlung durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl (Zettelwahl) gewählt. Der  § 12 der Satzung ist zu beachten.
Vorstand und Kommando bilden den Gesamtvorstand.
Das Kommando kann durch Beschluß der Generalversammlung geändert werden.

Zur Unterstützung des Vorstandes wird alle vier Jahre in der Generalversammlung das Kommando gewählt:
- 1 Fahnenleutnant
- 1 Adjutant / 2. Schriftführer
- 2 Fähnriche
- 1 Schützenheimverwalter
- 1 Kantinenführer
- 1 2. Kassenführer
- stellvertretende Damenleiterin
- 2 Beisitzer
Die Spartenleiter gehören kraft Amtes dem Kommando an und müssen durch die Generalversammlung bestätigt werden.
Die beiden Schützenmeister und deren Stellvertreter gehören kraft Amtes dem Kommando an und müssen durch die Generalversammlung bestätigt werden.
Das jeweilige Königspaar gehört kraft Amtes dem Kommando an.
Zur Unterstützung des Gesamtvorstandes werden alle zwei Jahre in der Jugendversammlung gewählt:
- 1 Jugendwart, der volljährig sein muß
- 1 Jugendobmann,
die von der Generalversammlung bestätigt werden müssen. Jugendwart und Jugendobmann sind stimmberechtigte Mitglieder des Kommandos.

§ 9 - Gesetzmäßiger Vorstand

Der gesetzmäßige Vorstand im Sinne des  § 26 BGB sind der 1. der Vorsitzende, 2. der stellvertretende Vorsitzende und 3. der/die Kassenführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 10 Sitzungen und Versammlungen

Der Chef beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, die Generalversammlungen und sonstige Veranstaltungen. Er wird in Verhinderungsfällen vom Stellvertreter vertreten. Die Funktion des Kassenführers und Schriftführers ergeben sich aus ihren Bezeichnungen.

§ 11 - Stellung des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand genießt sonst innerhalb des Vereins keine höheren Rechte als die Mitglieder.
Vorstandsmitglieder, die sich wider Erwarten Handlungen zuschulden kommen lassen, die allgemeine Mißbilligung finden, sollen gleich den übrigen Mitgliedern ausgeschlossen werden.

§ 12 - Mitgliederversammlung

Der Chef oder sein Stellvertreter hat alle Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen zur Generalversammlung am 18.01. eines jeden Jahres sowie zur Sommerversammlung und außerordentlichen Generalversammlungen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe zur Post. Hat ein Mitglied eine E-Mail-Adresse angegeben, kann eine Einladung auch per E-Mail erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 13 - Anträge

Anträge außerhalb der Tagesordnung, über die in der Mitgliederversammlung eine Beschlußassung erfolgen soll, sind mit Begründung spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen.
Kein Mitglied darf das Wort ergreifen, ohne es vorher verlangt und vom Veranstaltungsleiter erhalten zu haben. Wenn jemandem das Wort erteilt ist, hat ein Zwischenreden zu unterbleiben.
Der Chef ist verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen eine Versammlung einzuberufen, wenn ein von 1/5 der Mitglieder eigenhändig unterschriebener Antrag vorliegt.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der Kommando- und Vorstandssitzungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Chef und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 - Wahlen und Rechnungslegung

Die Wahlen und die Rechnungslegung finden in der ordentlichen Generalversammlung am 18. Januar statt.
Nach Vorlegung der Jahresrechnung, die mit dem 31. Dezember abschließt, und nach Erstattung des Berichtes der Kassenprüfer, beschließt die Generalversammlung über die Genehmigung der Abrechnung und die Entlastung des Kassenführers und des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Kassenprüfer werden in der Generalversammlung am 18. Januar auf zwei Jahre gewählt.
Den Beschlüssen der Generalversammlung bleiben vorbehalten:
1. Alle Veranstaltungen und Festlichkeiten, sowie sie dem Verein Kosten verursachen,
2. Änderung der Satzung,
3. Abschluß belastender Verträge und Eingehen von Schulden,
4. alle Wahlen.

§ 15 - Ehrengericht

Bei allen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern über Vereinsangelegenheiten oder bei solchen Streitigkeiten, die bei Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins zwischen Mitgliedern entstehen, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
Diese Streitigkeiten werden endgültig durch ein Schieds- oder Ehrengericht entschieden, das aus drei vom Vorstand vorgeschlagenen und von der ordentlichen Generalversammlung am 18. Januar auf die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern gebildet wird.
Die Wahl erfolgt entsprechend dem Termin der Wahl des Kommandos.
Das Ehrengericht wird durch Anrufung eines Betroffenen oder durch den Vorstand tätig.

§ 16 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß von 2/3 der ordentlichen Mitgliedern gestellt und schriftlich begründet sein. Dieser Antrag ist an den Vorstand zu richten, der innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
Für die Zustimmung zum Auflösungsantrag ist dann eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Glücksburg (Ostsee), den 30. Juni 2016

Heiko Egehave        Thorsten Pastorff

Chef der Garde         Oberleutnant

Maria Kaulen              Thomas Starke
Schriftführerin             Kassenführer
Inke Bartelsen
Damenleiterin