Sport

Satzung

Sportschützen der Glücksburgische Friedrichsgarde von 1801 e.V.


Die Sportschützen sind eine Sparte in der Glückburgischen Friedrichsgarde von 1801 e.V.. Die Besonderheiten des Schießsports und der Umgang mit Waffen und Munition erfordern gesonderte Regeln, die in dieser Spartenordnung festgelegt werden. Die Spartenordnung ergänzt die Satzung der Glücksburgischen Friedrichsgarde von 1801 e.V..

§ 1 - Name der Sparte

Die Sparte trägt den Namen: Glücksburgische Friedrichsgarde von 1801 e.V. - Sportschützen -

§ 2 – Status der Sparte

Die Sparte ist eine unselbständige Untergliederung des Vereins. Sie kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen.

Die Sparte organisiert sich intern selbstständig.

Die Sparte fördert den Schießsport unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und unter Einhaltung der Regeln übergeordneter schiesssportlicher Verbände. Der Aufbau, die Betreuung und Förderung des sportlichen Nachwuchses (Jugend) steht im Vordergrund der Sportschützensparte.

 § 3 – Mitglieder

Alle Mitglieder der Sparte sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinsatzung festgelegten Rechten und Pflichten.

Maßgebend für die Mitgliedschaft in der Sparte ist ein entsprechender Eintrag in der Mitgliederliste des Vereins.

§ 4 - Spartenvorstand

Der Vorstand der Sportschützensparte besteht aus:

Spartenleiter/in
Schützenmeister und Vertreter
Schützenmeisterin und Vertreterin

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Jahreshauptversammlung der Schützensparte. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Ein Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Spartenleiter zu erklären. Der Spartenvorstand in seiner Gesamtheit kann nur auf einer ordentlichen oder extra dazu einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung der Sparte zurücktreten.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich zulässig.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

Vorstandssitzungen finden je nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung wird durch den Spartenleiter 14 Tage im Voraus erfolgen. Vorstandsssitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der amtierenden Vorstandsmitglieder, darunter der Spartenleiter, anwesend sind.  

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, auch wenn mehrere Positionen durch eine Person bekleidet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Spartenleiters.

§ 5 - Spartenversammlung

Es hat jährlich eine Spartenversammlung der Sportschützensparte der Glücksburgischen Friedrichsgarde von 1801 e. V. stattzufinden. Die Einladung zur Spartenversammlung wird durch den Spartenleiter vierzehn Tage im voraus in schriftlicher / elektronischer (e-Mail) Form und durch Aushang erfolgen. Der Zeitpunkt hat im vierten Quartal eines Jahres zu liegen.

Die Spartenversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes (alle 4 Jahre)
Beschlussfassung über Anträge

Stimmberechtigt sind alle Spartenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Beschlüsse der Spartenversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den Spartenleiter und den Protokollführer zu unterschreiben.

Die Spartenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Beschlüsse werden durch eine einfache Mehrheit der zur Spartenversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Eine ausserordentliche Spartenversammlung ist in dringenden Fällen auf Verlangen von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern fristgerecht einzuberufen. Der Antrag auf eine ausserordentliche Spartenversammlung muss schriftlich und von allen Antragstellern unterschrieben dem Vorstand vorgelegt werden.

§ 6 - Verbandszugehörigkeit

Die Sportschützensparte ist an einen durch das BVA nach § 15 WaffG anerkannten schiesssportlichen Dachverband mit genehmigter Schießsportordnung angegliedert. Die Mitglieder der Schützensparte sind dem Dachverband unverzüglich zu melden. Die Angliederung an weitere anerkannte Dachverbände ist möglich, wenn die Generalversammlung dies beschlossen hat.

§ 7 – Einhaltung von Regeln und Vorschriften

Alle Mitglieder der Sportschützensparte sind verpflichtet, die Regeln und Vorschriften aus den Schiesssportordnungen, dem derzeit gültigen deutschen Waffengesetz sowie weiteren, den Schießsport bzw. den Betrieb von Schießstätten betreffenden Anweisungen einzuhalten. Grobe Verstösse, insbesondere gegen Sicherheitsvorschriften, können zum Ausschluß von der Teilnahme am Schiesssporttraining führen. Grobe Verstöße sind dem Spartenvorstand anzuzeigen, der wiederum  unverzüglich den geschäftsführenden Vorstand (§ 8 der Satzung) zu informieren hat. Im Übrigen findet § 5 der Satzung Anwendung.

§ 8 – Auflösung der Sparte

Die Auflösung der Schützensparte kann durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Spartenordnung wurde durch die Generalversammlung der Glücksburgischen Friedrichsgarde von 1801 e.V. am 30.06.2016 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.