Jugend

Satzung

Jugendordnung der Jugendgruppe der Glücksburgischen Friedrichsgarde von 1801 e.V.

 

§ 1 - Name und Wesen

Die Jugendgruppe der Glücksburgischen Friedrichsgarde ist eine Gemeinschaft der Jugendlichen von 10 - 18 Jahren und der Jugend-Mitarbeiter, die der Friedrichsgarde angehören.
Sie führt im Rahmen der Vereinssatzung ein Jugendleben nach eigener Ordnung und gibt sich diese Jugendordnung, die Bestandteil der Vereinssatzung ist.

§ 2 - Zielsetzung

Die Aufgabe der Jugendgruppe besteht in der Förderung des Schießsports und Pflege der Tradition der Friedrichsgarde.
Die Gruppe dient ohne Gewinnabsicht der Förderung des Schießsports und lehnt Bestrebungen oder Bindungen in politischer, konfessioneller, rassistischer oder wirtschaftlicher Art ab.

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglied kann jede / jeder Jugendliche ab 10 Jahren werden. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (bei Jugendlichen unter 12 Jahren die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und zusätzlich die Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet die Jugendgruppe mit einfacher Mehrheit.
Ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit können Mitglieder aus der Jugendgruppe ausgeschlossen werden.
Der Austritt ist jederzeit ohne Angaben von Gründen schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied möglich.
Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe endet in dem Jahr, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Eine Übernahme in die Friedrichsgarde ist auf Antrag möglich.

§ 4 - Beitrag

Die Höhe des Beitrages legt die Generalversammlung fest. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum Haupt- und Königsschießen zu entrichten.

§ 5 - Vorstand

Der Vorstand der Jugendgruppe besteht aus

1. dem Jugenwart
2. dem Jugendobmann
3. dem Stellvertretenden Jugendobmann
4. dem Kassierer
5. dem Schriftführer

In jedem zweiten Jahr scheiden zwei bzw. drei Vorstandsmitglieder aus, und zwar

1. der Jugendwart, der Stellvertretende Jugendobmann und der Schriftführer
2. der Jugendobmann und der Kassierer

Wiederwahl ist zulässig.
Der Jugendwart und der Jugendobmann gehören dem Kommando der Glücksburgischen Friedrichsgarde als stimmberechtigte Mitglieder an. Sie müssen von der Generalversammlung bestätigt werden.

§ 6 - Jugendversammlung

Jährlich finden zwei Jugendversammlungen statt. Für diese gelten sinngemäß die Paragraphen der Vereinssatzung.
Zu den Aufgaben der Jugendversammlung gehören:
a. die Wahl eines Jugendwartes, der volljährig sein muß,
b. die Wahl des Jugendvorstandes,
c. Beschlußfassung über die Jugendordnung, Richtlinien, Anträge und Fragen grundsätzlicher Art,
d. Beschlußfassung über die Jahresplanung der Jugendgruppe.
§ 7 - Inkraftsetzung

Diese Jugendordnung ist ein Anhang zur Satzung der Glücksburgischen Friedrichsgarde. Sie tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Glücksburg (Ostsee), den 18. Januar 1998
Gez. Walter Jopp         gez. Thorsten Pastorff
Chef der Garde            Jugendwart